Satzung

Unsere Satzung

Event Crew Steinfurt e.V.

 

§ 1 Name und Sitz 

1.1 Der Name des Vereins lautet Event Crew Steinfurt. Die offizielle Abkürzung des Vereinsnamens ist: ECS. 

1.2 Der Vereinsname soll ins Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“ beziehungsweise „e.V.“ führen. 

1.3 Der Sitz des Vereins ist in Steinfurt. 

§ 2 Zweck des Vereins und Zweckverwirklichung 

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

2.2 Der Zweck des Vereins ist: 

Die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit. 

2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht: 

  • Vermittlung von ehrenamtlichen Helfer:innen an soziale Einrichtungen und Organisationen der sozialen Arbeit. 
  • Unterstützung von Veranstaltungen und Aktionen für Kinder und Jugendliche durch: 
  • Unentgeltliche Bereitstellung von Veranstaltungstechnik (Ton, Licht, Bühne etc.) 
  • •         Sammlung von Spenden zur Finanzierung der Vereinsaktivitäten. 

 

§ 3 Selbstlosigkeit 

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2 Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Den Mitgliedern stehen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins zu. 

3.3 Keine Person darf durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Dauer des Vereins 

Der Verein beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Er wird auf unbestimmte Zeit errichtet. 

§ 5 Geschäftsjahr 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft 

6.1 Mitglied des Vereins kann sowohl eine juristische Person als auch jede natürliche Person sein, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung sowie die darauf basierenden Richtlinien und Ordnungen anerkennt. 

6.2 Mitgliedschaftsanträge können jederzeit schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der 

Vorstand entscheidet über jeden Antrag durch Annahme oder Ablehnung. Im Falle einer 

Ablehnung muss der Vorstand die Ablehnung schriftlich unter Angabe der Gründe dem Antragsteller mitteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen. In diesem Fall wird die Beschwerde in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung geprüft und entschieden. 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft 

7.1 Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei Auflösung, Liquidation, Austritt oder Ausschluss einer juristischen Person als Mitglied erlischt ihre Mitgliedschaft im Verein. 

7.2 Ein Mitglied, das seine Mitgliedschaft im Verein kündigen möchte, hat dies schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Das Mitgliedschaftsverhältnis endet an dem Tag, an dem das Kündigungsschreiben dem Vorstand zugeht. 

7.3 Die Mitgliedschaft eines jeden Mitglieds kann aus wichtigen Gründen jederzeit von dem 

Vorstand mit sofortiger Wirkung beendet werden. Wichtige Gründe sind vereinsschädigendes 

Verhalten, grobe Satzungsverstöße, beharrliche Nichterfüllung der Mitgliederpflichten, die Verursachung von Zwistigkeiten unter den Mitgliedern sowie andere wesentliche Gründe, die vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Die Mitgliedschaft eines Organmitglieds kann auch aufgrund erheblicher Pflichtverletzungen beendet werden. 

7.4 Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet, wenn die Mitgliedschaft beendet wurde. 

§ 8 Mitgliedsbeiträge 

8.  Es ist kein Mitgliedsbeitrag fällig. Diese können jedoch durch eine Abstimmung bei einer Mitgliederversammlung eingeführt werden. 

§ 9 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind: 

  1. Mitgliederversammlung 
  2. Vorstand
  3. Kassenprüfer 

§ 10 Mitgliederversammlung 

10.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und dient der 

Willensbildung der Mitglieder in Angelegenheiten des Vereins. Die Versammlung entscheidet über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten, die nicht dem Vorstand oder anderen Organen des Vereins vorbehalten sind. 

10.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Geschäftsjahr statt. 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 30 % der 

Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen oder wenn der Vorstand dies für erforderlich hält. 

10.3 Für ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist die Beschlussfähigkeit erreicht, wenn mindestens 51 % der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfordern eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

10.4 Ist die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen worden, aber nicht beschlussfähig, so muss eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. In dieser Mitgliederversammlung ist die 

Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer gegeben. Auf diese rechtliche 

Feststellung ist in der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung hinzuweisen. Für die Beschlüsse dieser Mitgliederversammlung gilt auch die im vorangehenden Artikel dieser Vereinbarung festgelegte Mindestmehrheit. 

10.5 Die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung kann ganz oder teilweise in Präsenz oder virtuell abgehalten werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass einzelne Mitglieder unabhängig von der Versammlungsform online teilnehmen. 

10.7 Der Ort der Mitgliederversammlung wird zusammen mit der Tagesordnung bekannt gegeben. 

10.8 Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist spätestens 2 Wochen und außerordentlichen Mitgliederversammlung spätestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin an alle Mitglieder zu versenden. Die Zustellung erfolgt per elektronischer Post (E-Mail), wobei die Einladung an die zuletzt vom jeweiligen Mitglied dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse gesendet werden muss. Der Tag der Absendung sowie der Tag der Versammlung sind nicht in die Frist einzurechnen. Die Einladung muss den Tagungsort, die Tagungszeit sowie die Tagesordnung und die Beschlussvorschläge des Vorstands enthalten. 

10.9 Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Nachträgliche Anträge der Vereinsmitglieder zur Tagesordnung werden nur mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt. 

10.10 Ein Beschluss ist auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. 

10.11 Eine Vertretung bei der Mitgliederversammlung ist nur durch ein anderes Mitglied oder durch einen nach Berufsrecht zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalt zulässig. Die Bevollmächtigung bedarf einer schriftlichen Vollmacht. Eine Vertretung mehrerer Mitglieder durch eine Person ist ausgeschlossen. 

10.12 Über den Verlauf von ordentlichen sowie außerordentlichen 

Mitgliederversammlungen ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift anzufertigen. 

Die Niederschrift muss den Ort und den Tag der Versammlung, die Teilnehmer, die Tagesordnung, den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung enthalten. 

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und ihre Abschrift ist an jeden Mitglieder innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Versammlungstag zu senden. Wird dem Inhalt der Niederschrift nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ihrem Zugang widersprochen, gilt sie als genehmigt. 

10.13 Die Kosten der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen trägt der Verein. 

§ 11 Vorstand 

11.1 Die Mitgliederversammlung ist befugt, die Vorstandsmitglieder zu wählen und abzuberufen sowie alle damit verbundenen Regelungen festzulegen, umzusetzen und zu ändern. 

11.2 Der Vorstand besteht aus 2 Personen: dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Nur Mitglieder des Vereins können als Vorstandsmitglieder ernannt werden. 

Sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung unter der Bedingung gewählt, dass sie über die folgenden Qualifikationen verfügen: Mindestens 18 Jahre. 

Jedes Vorstandsmitglied ist als Einzelvertretungsberechtigter zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt. 

11.3 Die Mitglieder des Vorstands werden auf unbestimmte Zeit bestellt. Das Amt eines 

Vorstandsmitglieds endet vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Abberufung durch Beschluss der Mitgliederversammlung. In diesen Fällen finden die Bestimmungen dieser Vereinssatzung über Tod, Rücktritt oder Abberufung eines Vorstandsmitglieds Anwendung. 

11.4 Sollte ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode ausscheiden, wählt der Vorstand aus den Vereinsmitgliedern ein Ersatzmitglied, das die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds übernimmt. 

11.5 Den Vorstandsmitgliedern wird keine Vergütung gezahlt. 

11.6 Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, jegliche persönlichen, finanziellen oder beruflichen Interessen, die mit den Interessen des Vereins in Konflikt stehen könnten, unverzüglich dem Vorstand offenzulegen. 

Bei Vorliegen eines Interessenkonflikts darf das betroffene Vorstandsmitglied an den entsprechenden Diskussionen und Abstimmungen nicht teilnehmen und kein Stimmrecht ausüben. 

Alle Interessenkonflikte sowie die daraus resultierenden Maßnahmen werden dokumentiert, um Transparenz zu gewährleisten. Vorstandsmitglieder, die ihre Interessenkonflikte offenlegen, sind vor Benachteiligung oder Diskriminierung geschützt. 

11.7 Der Vorstand hält Sitzungen entsprechend dem Bedarf ab. 

Der Vorstand beruft eine außerordentliche Sitzung ein, wenn dies aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, aufgrund einer in dieser Satzung festgelegten Verpflichtung oder in Fällen, die als erforderlich erachtet werden, notwendig ist. 

11.8 Für ordentliche oder außerordentliche Vorstandssitzung ist die Beschlussfähigkeit erreicht, wenn mindestens 60 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfordern eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

11.9 Die ordentliche oder außerordentliche Vorstandssitzung kann ganz oder teilweise in 

Präsenz oder virtuell abgehalten werden. Es ist auch zulässig, dass einzelne 

Vorstandsmitglieder virtuell an der Sitzung teilnehmen. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, Änderungen in dieser Angelegenheit vorzunehmen. 

11.10 Die folgenden Bestimmungen gelten für die Online-Abstimmung: 

  1. Vorstandsmitglieder, die online an der Vorstandssitzung teilnehmen, üben ihr Stimmrecht mittels elektronischer Abstimmung aus. Vorstandsmitglieder, die in Präsenz an der Sitzung teilnehmen, üben ihr Stimmrecht vor Ort aus. 
  2. Die abgegebenen Stimmen, sowohl in Präsenz als auch online, werden 

gemeinsam erfasst, um die für den Beschluss erforderliche Mehrheit zu ermitteln. 

  1. Die Online-Abstimmung erfolgt über eine vom Verein bereitgestellte, gesicherte 

Plattform. Vorstandsmitglieder müssen sicherstellen, dass sie Zugang zu dieser Plattform haben und die technischen Anforderungen für eine Teilnahme erfüllt sind. 

  1. In besonderen Fällen, wie bei technischen Problemen oder unvorhergesehenen Ereignissen, kann der Vorstand zusätzliche Regelungen für die Online-Abstimmung festlegen. 
    1. Die Einladung zur ordentlichen Vorstandssitzung ist spätestens 2 Wochen und zur außerordentlichen Vorstandssitzung spätestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin an alle Vorstandsmitglieder zu versenden. 

Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder auf dessen Beauftragung hin vom 2. Vorsitzenden versendet. Jede Einladung muss die ausstellende Person klar benennen. 

Die Zustellung erfolgt per elektronischer Post (E-Mail), wobei die Einladung an die zuletzt vom jeweiligen Mitglied dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse gesendet werden muss. Der Tag der Absendung sowie der Tag der Sitzung sind nicht in die Frist einzurechnen. Die Einladungen müssen den Tagungsort, die Tagungszeit sowie die Tagesordnung und die Beschlussvorschläge des Vorstands enthalten. 

  1. Nachträgliche Anträge der Vorstandsmitglieder zur Tagesordnung werden nur dann auf die Tagesordnung gesetzt, wenn sie mindestens die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. 
  2. Die Beschlüsse jeder Vorstandssitzung werden in einem schriftlichen Protokoll festgehalten. Das Protokoll wird vom 1. Vorsitzenden unterschrieben und anschließend allen Vorstandsmitgliedern entweder per E-Mail oder Einschreiben zugeschickt. 

In dringenden Fällen können jedoch Beschlüsse auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich erklären. In diesem Fall werden die Beschlüsse verbindlich, sobald sie von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sind. 

  1. Die Kosten der ordentlichen und außerordentlichen Vorstandssitzungen trägt der Verein. 

§ 12 Tod eines Vorstandsmitglieds 

12.1 Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod aus, erlischt sein Amt mit dem Zeitpunkt des Todes.

12.2 Zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Vorstands können die verbleibenden Vorstandsmitglieder unverzüglich ein Ersatzmitglied kommissarisch für das verstorbene Vorstandsmitglied bestellen. 

12.3 Die kommissarische Bestellung gilt bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Auf dieser Versammlung ist ein neues Vorstandsmitglied zu wählen, das das Amt entweder für die verbleibende Amtszeit des verstorbenen Vorstandsmitglieds oder für eine neue Amtsdauer übernimmt. 

12.4 Bleibt eine kommissarische Bestellung aus, so hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 

§ 13 Rücktritt eines Vorstandsmitglieds 

13.1 Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden niederlegen. 

13.2 Die Rücktrittserklärung ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen abzugeben, sofern nicht ein wichtiger Grund vorliegt, der eine sofortige Amtsniederlegung rechtfertigt. 

13.3 Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift liegt insbesondere vor, wenn dem 

Vorstandsmitglied aus gesundheitlichen, persönlichen oder sonstigen gewichtigen Gründen ein Fortführen seines Amtes nicht mehr zumutbar ist. 

13.4 Der Rücktritt wird mit dem Zugang der Rücktrittserklärung beim Vorsitzenden wirksam, sofern in der Erklärung kein späterer Zeitpunkt genannt ist. 

13.5 Bis zum Ablauf der Rücktrittsfrist ist das Vorstandsmitglied verpflichtet, die laufenden Geschäfte sorgfältig weiterzuführen so weit wie möglich zu beenden oder an ein anderes Vorstandsmitglied zu übergeben. 

§ 14 Abberufung eines Vorstandsmitglieds 

14.1 Ein Vorstandsmitglied kann vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere grobe Pflichtverletzungen, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, fortgesetzte Vernachlässigung von Vorstandspflichten oder sonstige Umstände, die eine weitere Amtsausübung unzumutbar machen. 

14.2 Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Vorstandsmitglied Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern. Diese Anhörung kann mündlich in der Versammlung oder schriftlich im Vorfeld erfolgen. 

14.3 Das abberufene Vorstandsmitglied scheidet mit dem Zugang der 

Abberufungsentscheidung aus dem Amt aus; die Mitgliederversammlung oder, falls die Satzung dies vorsieht, der verbleibende Vorstand kann unverzüglich ein Ersatzmitglied bestellen, welches die Aufgaben des Abberufenen bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung übernimmt. 

14.4 Ist das Vorstandsmitglied, das abberufen wurde, im Vereinsregister eingetragen, so ist das Ausscheiden unverzüglich beim zuständigen Registergericht anzuzeigen, um den Registereintrag zu aktualisieren. 

§ 15 Pflichten des Vorstands zur Buchführung, Rechenschaft und Auskunft 

15.1 Der Vorstand ist zur Vereinsbuchhaltung verpflichtet. Die Einnahmen des Vereins, die getätigten Ausgaben und das Vereinsvermögen werden ordnungsgemäß verbucht. Verfügt der 

Verein neben seinem ideellen Bereich über Einkünfte aus Vermögensverwaltung, 

Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, ist eine Aufteilung der Einnahmen und Ausgabenrechnung auf diese Bereiche vorzunehmen. 

15.2 Grundsätzlich besteht für den Verein keine Verpflichtung zur Erstellung einer Bilanz. Die Bilanzierungspflicht sowie die Pflicht zur doppelten Buchführung treten jedoch ein, wenn der Jahresumsatz 600.000 Euro oder der Gewinn 60.000 Euro überschreitet. 

15.3 Einmal im Jahr hat der Vorstand die Aufgabe, der Mitgliederversammlung die Zahlen des abgelaufenen Vereinsjahres vorzulegen. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auch vor Jahresende einen entsprechenden Antrag stellen. Darüber hinaus kann der Vorstand die Mitgliederversammlung einladen, um Finanzfragen zu erörtern und notwendige Maßnahmen zu ergreifen. 

§ 16 Kassenprüfer 

Im Verein wird mindestens ein Kassenprüfer bestellt. Der Vorstand ist verantwortlich für die Wahl und Ernennung des Kassenprüfers sowie für die Regelung aller weiteren Angelegenheiten, die den Kassenprüfer betreffen. 

§ 17 Datenschutz 

17.1 Der Verein erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten von Mitgliedern und Mitarbeitenden ausschließlich, wenn dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine gesetzliche Grundlage oder, in Einzelfällen, eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten vorliegt. 

17.2 Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Übereinstimmung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). 

17.3 Der Verein kann zur näheren Ausgestaltung der Datenverarbeitung und zur Festlegung von Details eine Datenschutzrichtlinie erlassen. 

§ 18 Satzungsänderungen und Auflösung 

18.1 Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins mit den folgenden Mehrheiten der anwesenden Stimmberechtigten: 

  1. Änderung der Vereinssatzung - Einstimmig 
  2. Änderung des Vereinszweckes - Einstimmig 
  3. Auflösung des Vereins - Einstimmig. 
    1. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung sind den Mitgliedern spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzusenden. 
    2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen 

Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. 

§ 19 Kinder- und Jugendschutz bei Mitgliedschaft 

  1. Der Verein verpflichtet sich zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben zum Kinder- und Jugendschutz, insbesondere gemäß dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) und dem SGB VIII
  2. Personen, die im Rahmen der Vereinsarbeit direkten Kontakt zu Kindern und 

Jugendlichen haben, müssen vor Aufnahme der Tätigkeit ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Dieses darf nicht älter als drei Monate sein. 

  1. Der Vorstand prüft das Führungszeugnis und dokumentiert die Prüfung unter Wahrung des Datenschutzes. Die Originale werden nicht dauerhaft gespeichert. 
  2. Der Verein verpflichtet alle Mitglieder, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, zur schriftlichen Selbstverpflichtungserklärung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung. 
  3. Bei Verdacht auf eine Gefährdung des Kindeswohls wird der Vorstand unverzüglich tätig und zieht ggf. Fachstellen hinzu. Eine weitere Tätigkeit im Verein kann bis zur Klärung ruhen oder ausgeschlossen werden. 

Die Mitgliedschaft kann abgelehnt oder beendet werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine Gefährdung von Kindern und Jugendlichen nahelegen 

 

§ 20 Vermögensbindung 

Im Falle der Auflösung oder Streichung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks werden die Vermögenswerte des Vereins direkt und ausschließlich an die nachstehende Organisation zur Nutzung für gemeinnützige Zwecke übertragen: 

Arbeiterwohlfahrt Unterbezirk Münsterland-Recklinghausen, Clemesstraße 2-4, 45699 Herten 

§ 21 Salvatorische Klausel 

20.1 Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. 

20.2 Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der Satzung im Übrigen unberührt. 

§ 22 Inkrafttreten 

Diese Vereinssatzung tritt in Kraft, sobald sie in das Vereinsregister eingetragen wird. 

 

Diese Vereinssatzung wurde am 10. Oktober 2025 in Steinfurt beschlossen.

 

 

 

 

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